Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind in dem jeweiligen Auftrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Liefer-/Wiegeschein oder Rechnung erteilt worden ist.

§ 3 Vertragsgegenstand

3.1 Materialien

Wir liefern Materialien mit und ohne Abfalleigenschaft. Soweit es sich bei unseren Materialien um Abfälle handelt, gilt zusätzlich § 8.

3.2 Beschreibungen, Normen, Qualität

Unsere Materialien sind in Warenbeschreibungen, Normen (z. B. Ersatzbaustoffverordnung (EBV), DBS 918 061, DIN EN 13043), bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem beschrieben. Diese Beschreibungen beinhalten indes keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefern wir unsere Materialien in guter handelsüblicher Beschaffenheit.

3.3 Auswahl und Verwendung

Für die richtige Auswahl und Verwendung der jeweiligen Materialien ist allein der Käufer verantwortlich.

3.4 Qualitätskontrolle

Alle unsere prüfpflichtigen Materialien unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle. Soweit unsere Materialien genormt sind oder bauaufsichtlichen Zulassungen unterliegen, werden sie durch staatlich zugelassene Institutionen güteüberwacht.

§ 4 Lieferung

4.1 Lieferwerk / Auslieferungslager

Wir behalten uns die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Auslieferungslagers vor.

4.2 Wahl des Transportmittels

Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.3 Angaben des Käufers

Der Käufer hat die konkreten Adressdaten für den Bestimmungsort sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegenden Pflichten, so entbindet uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind ferner berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen.

4.4 Lieferung in kompletten Ladungen / Abruf

Die Lieferung von Ware mit Sattel- bzw. Hängerzug erfolgt grundsätzlich in kompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.

4.5 Liefertermine

Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.6 Anforderungen an Be- und Entladestellen

Bei Transporten durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass:

  • die Be- und Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren, be- und entladen können,
  • der Be- und Entladeort so ausgewählt ist, dass er unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der vom Transportfahrzeug ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz des Transportfahrzeuges mit einer Achslast bis zu 10 t standhält,
  • das Lager bei der Anlieferung und Abholung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Be- und Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht.

Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

4.7 Abholung durch Käufer / Dritte (Ladungssicherheit)

Bei Abholung durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung des Materials. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

Er verpflichtet sich außerdem, uns sämtliche Änderungen am Fahrzeug oder Anhänger, die Auswirkungen auf das bei uns hinterlegte Taragewicht haben können, mitzuteilen bzw. sicherzustellen, dass mit der Abholung beauftragte Dritte dieser Mitteilungspflicht ebenfalls unverzüglich nachkommen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise / Lieferkonditionen

Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk frei verladen LKW. Soweit die Lieferung durch uns vereinbart ist, liefern wir:

  • bei Lkw-Lieferungen frei Lkw-Entladeort,
  • bei Bahnlieferungen frei verladen Eisenbahnwagen der unserem Lieferwerk nächstgelegenen Bahnstation,
  • bei Schiffslieferungen frei verladen an Bord ab dem unserem Lieferwerk nächstgelegenen Verschiffungshafen.

5.2 Aufschläge / Sonderkosten

Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferungen, die nicht in vollen Nutzlast-Ladungen der jeweiligen Transportmittel bestehen, ein angemessener Aufschlag (Solo-Zuschlag) berechnet werden. Sonderkosten des Transports gehen auch zu Lasten des Käufers.

5.3 Mehrwertsteuer

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.4 Skonto

Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung und wird nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind.

5.5 Sicherheiten / Erfüllungshalber

Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderung vom Käufer verlangen.

5.6 Verzugszinsen

Bei Überschreitung des Zahlungszieles schuldet der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens.

5.7 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen bestrittener Gegenforderungen ist es ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

5.8 Kreditwürdigkeit / Vorkasse

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung/Vorkasse für alle Lieferungen zu verlangen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Untersuchung und Anzeige

Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel, zu untersuchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.2 Inhalt der Mängelrüge

Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Artikel-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.

6.3 Gewichtsbeanstandungen

Gewichtsbeanstandungen sind unverzüglich nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht.

6.4 Probenahme

Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Qualität und zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche erforderlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer von jeder Lieferung nach den folgenden Richtlinien eine Probe entnimmt:

Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d. h. bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeug sofort, nachdem die Ware unsere Verladeeinrichtung verlassen hat.

Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 50 kg betragen. Der Käufer informiert uns über die Probennahme und gewährt uns die Teilnahme an der Probennahme.

Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk und/oder Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen für die Sorte, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens die Hälfte der gezogenen Probe) der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produkts von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben.

6.5 Maßgebende Normen

Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vorhanden – die in Deutschland gültigen Werkstoffnormen.

6.6 Verarbeitung beanstandeter Ware

Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Ersatzlieferung / Haftungsausschluss

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren und seit der Mängelrüge mehr als eine Woche verstrichen ist. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf der Lieferung mangelhafter Ware beruhen, ausgeschlossen.

7.2 Haftungsbegrenzung

Im Übrigen haften wir, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

7.3 Verjährung

Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei Jahren ab Gefahrübergang.

7.4 Anwendungstechnische Informationen

Anwendungstechnische Informationen erfolgen unentgeltlich und nach bestem Wissen und Gewissen unserer Mitarbeiter. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche vorzunehmen. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen aus § 7.2. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.

§ 8 Zusätzliche Lieferbedingungen, wenn es sich bei unseren Materialien um Abfälle handelt

8.1 Entsorgungspflicht (Beauftragung des Käufers)

Mit der Annahme der Abfälle zur Entsorgung (d. h. zur Verwertung oder Beseitigung, vgl. § 3 Abs. 22 KrWG) übernimmt der Käufer in unserem Auftrag die Verpflichtung, die Abfälle entsprechend den Vorschriften der §§ 6ff. KrWG zu verwerten bzw. zu beseitigen (Entsorgungspflicht). Unsere abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 22 S. 2 KrWG durch diese Beauftragung des Käufers unberührt.

8.2 Informationen und Nachweise vor Belieferung

Vor Beginn der Belieferung hat uns der Käufer darüber zu informieren, auf welche Art und Weise und in welchen (eigenen oder fremden) Anlagen er die weitere Entsorgung durchführen wird. Er hat uns insbesondere unaufgefordert geeignete Dokumente vorzulegen, die belegen, dass er (oder die Betreiber der weiteren eingeschalteten Entsorgungsanlagen) über die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Durchführung der geplanten Entsorgung verfügen.

Ebenso hat er uns über nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen oder neue Erkenntnisse, die für den Umgang mit den Abfällen und die fachliche Beurteilung der Abfälle und den Entsorgungsweg bedeutsam sind, unverzüglich zu informieren. Bei Verstoß gegen vorgenannte Informationspflichten gehen Kosten hieraus zu Lasten des Käufers.

8.3 Dokumente bei Belieferung / Übernahme

Bei Belieferung/Übernahme des Abfalls durch den Käufer erhält dieser auf Anforderung die nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Abfallrechts und des Gefahrgutrechts, für die weitere Entsorgung erforderlichen Dokumente (z. B. Übernahmescheine, Deklarationsanalysen, Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter, etc.).

8.4 Eingangskontrollen und Zurückweisung

Der Käufer ist zur Durchführung von Eingangskontrollen bei der Anlieferung verpflichtet und hat im Falle, dass die angelieferten Abfälle nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation entsprechen, diese unmittelbar zurückzuweisen. Eine spätere Rücknahme der Abfälle durch uns ist – abgesehen von Fällen, in denen eine gesetzliche Rücknahmeverpflichtung besteht – ausgeschlossen.

Entstehende Mehrkosten, die bei einer unmittelbaren Zurückweisung bei Anlieferung nicht entstanden wären, trägt der Kunde. Er hat uns im Übrigen von allen diese Mehrkosten betreffenden Forderungen Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) freizustellen.

8.5 Förmlicher Nachweis nach NachwV

Besteht eine gesetzliche oder durch behördliche Einzelentscheidung begründete Verpflichtung (§§ 50, 51 KrWG), einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung zu führen, werden die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gem. NachwV sowie die ggfs. gem. § 7 Abs. 4 NachwV zu erstattende Anzeige von uns erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Zur Erstellung der Annahmeerklärung (AE) gem. NachwV ist der Käufer verpflichtet. Entsprechendes gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 10–13 NachwV.

8.6 Unverzügliche Entsorgung und Information

Der Käufer ist zur unverzüglichen Durchführung der Entsorgung verpflichtet und hat uns über den Zeitpunkt der Beendigung der Abfalleigenschaft (bei einer Verwertung) bzw. den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses einer Beseitigung zu informieren.

§ 9 Höhere Gewalt

9.1 Lieferzeit / Verlängerung

Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt oder in Folge von Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichstehen, gehindert – gleichviel ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind – so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten.

9.2 Unmöglichkeit / Erstattung

Wird die Lieferung aus den in § 9.1 genannten Gründen unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und die im Zusammenhang mit der unmöglich gewordenen Lieferung bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten.

Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung

Alle Lieferungen unserer Waren erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 10.4 auf uns übergeht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

10.2 Be- und Verarbeitung

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 10.1.

10.3 Verbindung / Vermischung

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 10.1. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

10.4 Abtretung von Forderungen

Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Verkaufspreisen bemisst.

10.5 Einziehungsermächtigung

Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen.

Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt. Die Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen.

Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

10.6 Schutz unserer Sicherungsrechte

Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

10.7 Freigabe von Sicherheiten

Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Marktwert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  1. Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Ablieferung der verkauften Waren ist unser Lieferwerk oder unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Heilbronn.
  2. Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen ist Gerichtsstand Heilbronn, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkaufs- und Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zuständige Gericht.
  3. Anzuwendendes Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Datenschutz: Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“). Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten können Sie unserer Webseite entnehmen und sie zusätzlich auf Anfrage bei der RUZ Mineralik GmbH erhalten.
  5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Wir achten die geltenden Gesetze und Bestimmungen und befolgen ethische Prinzipien und internationalen Standards einschließlich der OECD-Leitsätze und den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und erwarten dies auch von unseren Geschäftspartnern. Unseren Verhaltenskodex und die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geforderte Grundsatzerklärung finden Sie auf der Website unserer Konzernmuttergesellschaft unter www.heidelbergmaterials.com/de/governance-und-compliance.

§ 12 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 13 Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

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