ALGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Bestellers“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind in dem jeweiligen Auftrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

§ 3 Abnahme der Abfälle

3.1 Der Besteller ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Besteller ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

3.2 Wir sind nur dann verpflichtet, dem Besteller Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten.

3.3 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die uns durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Mehrkosten.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Besteller die Abfälle an die von RUZ angegebene Entsorgungs-/Verwertungsstelle. Er verpflichtet sich weiter, über den Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter, etc.) bei Anlieferung zu übergeben, die der Entsorger/Verwerter nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts, erhalten muss.

3.5 Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung von 10 Minuten übersteigt, hat der Besteller uns auf Nachweis zu erstatten, sollte der Transport zum Leistungsumfang der RUZ gehören. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Bestellers verursacht werden.

3.6 Wir erwerben an den Abfällen kein Eigentum, der Besteller ermächtigt uns jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.

3.7 Stellen wir nach der Abnahme der Abfälle fest, dass die abgenommenen Abfälle nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Besteller auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an den Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir den Rücktransport zum Besteller auch selbst ausführen oder Dritte damit beauftragen; die Kosten hierfür trägt der Besteller. Unser Recht, weitergehende Rechte gem. § 4, 1 S. 4 geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.8 Wenn dies vereinbart ist, stellen wir dem Besteller Sammelmöglichkeiten in Miete zur Verfügung. Dort dürfen nur Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation gesammelt werden. Sofern für die Sammlung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht. Kosten für die Reinigung von verunreinigten Sammelmöglichkeiten werden, wenn sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Besteller in Rechnung gestellt.

3.9 Der Besteller / Verkäufer ist verpflichtet, mit in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, die sich in seinem Einwirkungsbereich befinden, sorgsam umzugehen. Insbesondere hat er sie im Rahmen des Zumutbaren vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Verletzt er diese Pflicht, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat.

§ 4 Entsorgung

4.1 Unsere Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation; § 3.2 S. 2 gilt entsprechend. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag des Bestellers dessen Entsorgungspflichten (§ 16 Abs. 1 S. 1 KrW/AbfG). Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Besteller nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

4.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen; wir können die Abfälle auch entsorgen, indem wir sie einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der von uns ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.3 Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen. Kosten hieraus gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4 Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4.5 Wir sind berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

4.6 Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Bestellers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.

§ 5 Nachweis der Entsorgung

5.1 Die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gem. NachwV sowie die ggfs. gem. § 11 NachwV vom Besteller zu erstattende Anzeige werden vom Besteller erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annahmeerklärung (AE) gem. NachwV erstellen wir gemeinsam mit dem von uns gem. § 4.2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 15, 18 NachwV.

5.2 Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung gem. NachwV zu führen, gilt die von uns mit Massennachweisen gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Werden bei Abwicklung außer der Schlussrechnung auch Abschlags-/ Teilrechnungen gestellt, erfolgt der Massennachweis mit Schlussrechnung. Hat der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwands.

§ 6 Vergütung

6.1 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.2 Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.

6.3 Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen.

6.4 Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsauf- wendungen (z. B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 7 Haftung

7.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Garantie.

7.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.

7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Vertragsstrafe

8.1 Ist der Besteller ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 BGB, verpflichtet er sich, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wenn die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls nicht sich nach Übernahme des Abfalls herausstellt, dass der übernommene Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht und er dies zu vertreten hat. § 3.2 S. 2 bleibt unberührt.

8.2 Unser Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 9 Höhere Gewalt; Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

9.1 Wird der Besteller durch höhere Gewalt an der Lieferung oder im Fall der Abholung durch RUZ Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert oder werden wir durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung dieses Abfalls gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

9.2 Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

9.3 Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Bestellers in einer bestimmten, von uns nachweislich für die Entsorgung der Abfälle des Bestellers vorgesehenen Entsorgungsanlage zu entsorgen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten für die Entsorgung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Erwerbspflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Besteller vereinbarte Vergütung um mehr als 10 % übersteigen.

§ 10 Kündigung

Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, können wir mangels abweichender Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn Tagen kündigen.

§ 11 Vermögensverschlechterung des Bestellers

11.1 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.

12.3 Ist der Besteller Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechseln, jedoch mit Ausnahmen des Mahnverfahrens, unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind berechtigt, statt dessen auch am Sitz des Bestellers zu klagen.