Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung
§ 1 Allgemeines
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners („Bestellers“) verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind in dem jeweiligen Auftrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn uns eine schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Liefer-/Wiegeschein oder Rechnung erteilt worden ist.
§ 3 Annahme von Abfällen zur Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung)
3.1 Deklaration und Verantwortlichkeit
Der Besteller ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der angelieferten Abfälle allein verantwortlich und haftet für deren Richtigkeit. Die Deklarationsanalysen sind der RUZ vor Vertragsabschluss vorzulegen. Unrichtige Angaben verpflichten zum Ersatz aller daraus entstehenden Schäden.
3.2 Anlieferung / Abholung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Besteller die Abfälle an die von uns angegebene Entsorgungsstelle. Holen wir den Abfall ab, hat der Besteller die konkreten Adressdaten für den Anfall-/Bestimmungsort gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden.
Der Besteller hat außerdem dafür zu sorgen, dass:
- die Beladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und beladen können,
- der Beladeort so ausgewählt ist, dass er unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der vom Transportfahrzeug ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz des Transportfahrzeuges mit einer Achslast bis zu 10 t standhält,
- die Beladestelle bei Abholung betriebsfähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Beladestelle zur Übergabe der erforderlichen Begleitdokumente bereitsteht.
Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Annahme oder Abholung zu unterlassen sowie unsere Mehraufwendungen, Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
3.3 Abnahme nur bei vereinbarter Spezifikation
Wir sind nur dann verpflichtet, dem Besteller den Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht.
3.4 Dokumente vor Anlieferung / Übernahme
Vor Anlieferung/Übernahme des Abfalls sind unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter, etc.) zu übergeben, die RUZ als Entsorger (Verwerter oder Beseitiger) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Abfallrechts und des Gefahrgutrechts, erhalten muss.
3.5 Eingangskontrolle, Mehrkosten und Rücknahme
Wir führen Eingangskontrollen durch. Entsprechen die angelieferten Abfälle nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation, sind wir berechtigt, dem Besteller anfallende Mehrkosten, z. B. aufgrund erforderlicher Ersatzentsorgung und Deklaration, in Rechnung zu stellen.
Der Besteller ist zudem auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die angelieferten Stoffe unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten auszubauen, abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir für den Rücktransport zum Besteller oder mit der kostenpflichtigen Ersatzentsorgung auch Dritte beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller; ebenso hat er die nachweisbar durch die Kontrolluntersuchungen angefallenen Kosten zu tragen. Er hat uns im Übrigen von allen Forderungen Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) freizustellen.
3.6 Eigentum und Veräußerung
An den zur Entsorgung angenommenen Abfällen erwerben wir kein Eigentum. Der Auftraggeber ermächtigt uns jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen oder an den durch die Abfallbehandlung hergestellten Produkten an einen Dritten zu übertragen.
§ 4 Entsorgung der angenommenen Abfälle (Verwertung oder Beseitigung)
4.1 Entsorgungspflicht
Mit der Annahme der Abfälle zur Entsorgung übernehmen wir die Verpflichtung, die Abfälle, soweit dies möglich und nach den Vorschriften der §§ 6ff. KrWG zulässig ist, zu verwerten, und anderenfalls zu beseitigen (Entsorgungspflicht). Unsere Entsorgungspflicht besteht aber nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag des Auftraggebers dessen Entsorgungspflichten (§ 22 S. 1 KrWG).
4.2 Spezifikationswidriger Abfall
Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Besteller nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall aufgrund der Annahme bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen.
Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
4.3 Entsorgung durch Dritte
Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen; wir können die Abfälle auch entsorgen, indem wir sie – unmittelbar oder nach einer Vorbehandlung – einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation.
4.4 Informationspflichten des Auftraggebers
Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen. Ebenso hat uns der Auftraggeber über Änderungen oder neue Erkenntnisse, die für den Umgang mit den Abfällen und die fachliche Beurteilung der Abfälle bedeutsam sind, unverzüglich zu informieren. Bei Verstoß gegen vorgenannte Informationspflichten gehen Kosten hieraus zu Lasten des Bestellers.
4.5 Keine besondere Entsorgungsart ohne Vereinbarung
Einen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.6 Zwischenlagerung
Wir sind berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
4.7 Verantwortlichkeit des Bestellers
Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Bestellers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 22 S. 2 KrWG durch unsere Beauftragung unberührt.
§ 5 Nachweis der Entsorgung der Abfälle (Verwertung oder Beseitigung)
5.1 Nachweis ohne förmliches Verfahren
Besteht keine gesetzliche oder durch behördliche Einzelentscheidung begründete Verpflichtung (§§ 50, 51 KrWG), einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung gem. NachwV zu führen, gilt die von uns mit Massennachweisen gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Werden bei Abwicklung außer der Schlussrechnung auch Abschlags-/Teilrechnungen gestellt, erfolgt der Massennachweis mit Schlussrechnung.
Hat der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwands.
5.2 Förmlicher Nachweis nach NachwV
Besteht eine gesetzliche oder durch behördliche Einzelentscheidung begründete Verpflichtung (§§ 50, 51 KrWG), einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung zu führen, werden die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gem. NachwV sowie die ggfs. gem. § 7 Abs. 4 NachwV zu erstattende Anzeige vom Besteller erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Annahmeerklärung (AE) gem. NachwV erstellen wir (ggf. gemeinsam mit dem von uns gem. § 4.3 beauftragten Dritten). Entsprechendes gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 10–13 NachwV.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
- Treten während der Laufzeit des Entsorgungsvertrages außerordentliche, nachweisbare Kostenänderungen, z. B. durch Änderung gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren, auf, so behalten wir uns vor, vom Zeitpunkt der Veränderung an eine entsprechende Konditionsanpassung vorzunehmen.
- Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung und wird nach den am Tage der Leistung gültigen Sätzen nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind.
- Vom Besteller übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderung vom Auftraggeber verlangen.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles schuldet der Besteller Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens.
- Der Besteller kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen bestrittener Gegenforderungen ist es ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung/Vorkasse für alle Anlieferungen und Entsorgungsaufträge zu verlangen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
Wir haften, ausgenommen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
§ 8 Vertragsstrafe
8.1 Vertragsstrafe
Ist der Besteller ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 BGB, verpflichtet er sich, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wenn die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls nicht erbracht wird und sich nach Übernahme des Abfalls herausstellt, dass der übernommene Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht und er dies zu vertreten hat.
8.2 Weitergehende Ansprüche
Unser Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 9 Höhere Gewalt; Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit
9.1 Befreiung von der Leistungspflicht
Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt oder in Folge von Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichstehen, gehindert, so sind wir für die Dauer des Hindernisses von unserer Leistungspflicht befreit. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten.
9.2 Unmöglichkeit und Information
Wird die Leistung aus den in § 9.1 genannten Gründen unmöglich, so sind wir von der Leistungspflicht befreit. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Annahme- und/oder Entsorgungsmöglichkeit zu informieren und die im Zusammenhang mit der unmöglich gewordenen Leistung bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist entsorgen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.
§ 10 Kündigung
Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, können wir, soweit nicht abweichend vereinbart, den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn Tagen kündigen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Annahme von Abfällen ist die jeweilige von uns zur Anlieferung angegebene Entsorgungsstelle. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Heilbronn.
- Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen ist Gerichtsstand Heilbronn, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkaufs- und Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zuständige Gericht.
- Anzuwendendes Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Datenschutz: Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“). Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten können Sie unserer Webseite entnehmen und sie zusätzlich auf Anfrage bei der RUZ Mineralik GmbH erhalten.
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Wir achten die geltenden Gesetze und Bestimmungen und befolgen ethische Prinzipien und internationalen Standards einschließlich der OECD-Leitsätze und den UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und erwarten dies auch von unseren Geschäftspartnern. Unseren Verhaltenskodex und die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geforderte Grundsatzerklärung finden Sie auf der Website unserer Konzernmuttergesellschaft unter www.heidelbergmaterials.com/de/governance-und-compliance.
§ 12 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13 Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.